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FG Köln 26.06.2008 2 K 4826/07, NWB 13/2009 S. 914

Berufsrecht | Weiterführen der Berufsbezeichnung „Steuerberater” im Alter

Die Erlaubnis der Steuerberaterkammer an einen Steuerberater, sich trotz altersbedingten Verzichts auf die Steuerberaterbestellung gleichwohl noch Steuerberater zu nennen, setzt voraus, dass er sich ganz in das Privatleben zurückzieht. Dem steht es entgegen, wenn er noch einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit (hier: als Kaufmann und mit der Perspektive einer lehrenden Tätigkeit im Hochschulbereich) nachgeht, bei der er aus dem Titel des Steuerberaters Vorteile schöpfen könnte. Sinn des § 47 Abs. 2 StBerG sei es, einem Berater nach einem langen Arbeitsleben nicht die Berufsbezeichnung zu nehmen. Er dürfe dann aber in keiner Weise mehr beruflich tätig sein.