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Doppelbesteuerungsabkommen
Neu im August
Steuerfreie 30%-Regelung in den Niederlanden
Bei sog. Rückfallklauseln wird die Steuerfreistellung des Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland von der Besteuerung dieser Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat abhängig gemacht. Eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat liegt vor, wenn die Einkünfte dort in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Davon ist auch auszugehen, wenn eine Besteuerung infolge von Freibeträgen oder Verlusten unterbleibt. Hingegen liegt eine Nichtbesteuerung im Tätigkeitsstaat insbesondere vor, wenn die Einkünfte nach ausländischem nationalen Recht nicht steuerbar oder sachlich steuerbefreit sind oder der Arbeitnehmer persönlich steuerbefreit ist (vgl. das Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 12 Buchstabe a).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der für eine Tätigkeit in den Niederlanden gezahlte Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers auch insoweit unter Anwendung des Progressionsvorbehalts in Deutschland steuerfrei ist, als der Arbeitnehmer diesen Lohn in den Niederlanden aufgrund der dortigen 30%-Regelung steuerfrei erhalten hat.
Die 30%-Freistellungsregelung in den Niederlanden beruht auf de...