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Veranlagung von Arbeitnehmern
Neues auf einen Blick:
1. Arbeitslohngrenzen für Pflichtveranlagungen
Eine Pflichtveranlagung wegen Berücksichtigung eines Freibetrags oder zu hoher Vorsorgepauschale wird nur durchgeführt, wenn der erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers 13362 € übersteigt oder bei Ehegatten/Lebenspartnern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erfüllen, der von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 25494 € übersteigt, da sich bis zu den vorgenannten Beträgen im Regelfall keine Einkommensteuer ergibt. Für das Jahr 2024 beträgt die Arbeitslohngrenze 13050 € bzw. 24870 €.
Vgl. zur Pflichtveranlagung die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
2. Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung bei Pflichtveranlagung
Steuerlich nicht beratene Arbeitnehmer haben im Falle einer Pflichtveranlagung ihre Einkommensteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gilt somit grundsätzlich der als Abgabetermin. Vgl. zur Pflichtveranlagung die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
1. Allgemeines
Bei der Vera...