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Veranlagung von Arbeitnehmern
Neues auf einen Blick:
1. Arbeitslohngrenzen für Pflichtveranlagungen
Eine Pflichtveranlagung wegen Berücksichtigung eines Freibetrags oder zu hoher Vorsorgepauschale wird nur durchgeführt, wenn der im Kalenderjahr 2024 erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers 12870 € übersteigt oder bei Ehegatten/Lebenspartnern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erfüllen, der im Kalenderjahr 2024 von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 24510 € übersteigt, da sich bis zu den vorgenannten Beträgen im Regelfall keine Einkommensteuer ergibt.
Vgl. zur Pflichtveranlagung die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
2. Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung bei Pflichtveranlagung
Steuerlich nicht beratene Arbeitnehmer haben im Falle einer Pflichtveranlagung ihre Einkommensteuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Wegen der Corona-Pandemie und der Auswirkungen der Ukraine Krise ist diese Frist für die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum verlängert worden. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gilt grundsätzlich der als Abgabet...