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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Bei der Beantwortung der Frage, ob Übergangsgelder oder Übergangsbeihilfen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, ist zu unterscheiden, ob diese Zahlungen vom Arbeitgeber gezahlt werden (vgl. nachfolgend unter Nr. 3), oder ob es sich um Sozialleistungen (Lohnersatzleistungen) der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kriegsopferfürsorge handelt (vgl. nachfolgend unter Nr. 2).

2. Steuerbefreiung nach § 3 Nrn. 1 oder 2 EStG für Sozialleistungen (Lohnersatzleistungen)

Leistungen, die als Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von der Agentur für Arbeit oder nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden, sind nach § 3 Nrn. 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe a EStG steuerfrei.

Steuerfrei sind auch das Übergangsgeld und der Gründungszuschuss, die behinderten oder der von einer Behinderung bedrohten Menschen nach den §§ 65 bis 72 SGB IX bzw. § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX gewährt werden, weil es sich um Leistungen im Sinne des SGB III, SGB VI, SGB VII oder SGB XIV handelt (R 3.2 Abs. 4 LStR).

Ebenfalls steuerfrei ist das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG).

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