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Sportanlagen
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Sportanlagen zur Verfügung (z. B. einen Fitnessraum, eine Betriebssportanlage mit Fußballplatz, ein Schwimmbad), handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. „Annehmlichkeiten“).
Die Bereitstellung von Tennisplätzen, Squashplätzen, eines Reitpferds, einer Segeljacht oder einer Golfanlage ist dagegen steuer- und beitragspflichtig, weil insoweit ein individuell messbarer auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallender Vorteil feststellbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von angemieteten Tennis- und Squashplätzen an Arbeitnehmer entschieden ( BStBl. 1997 II S. 146).
Entsteht hiernach ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, ist zu prüfen, ob dieser in Anwendung der für Sachbezüge geltenden Freigrenze von 50 € monatlich steuer- und beitragsfrei bleiben kann. Dies ist dann möglich, wenn der geldwerte Vorteil monatlich 50 € nicht übersteigt und die 50-Euro-Freigrenze noch nicht durch andere geldwerte Vorteile ausgeschöpft worden ist (vgl. die Erläuterungen...