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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Schifffahrt

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Der seit Juni 2016 geltende und ursprünglich bis Mai 2021 befristete 100%ige Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt wurde um 72 Monate (sechs Jahre) verlängert und gilt nunmehr für den Zeitraum Juni 2021 bis Mai 2027. Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums eingetragen sein. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. nachfolgende Nr. 2.

2. Voraussetzungen für den Lohnsteuereinbehalt

Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, können vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 100 % der Lohnsteuer abziehen und einbehalten (§ 41a Abs. 4 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass

  • -

    die Handelsschiffe in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums eingetragen sind,

  • -

    die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums führen und

  • -

    zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.

Der 100%...

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