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Sachbezüge
Neu im August
Einordnung von Edelmetallen
Die Inanspruchnahme der monatlichen 50-Euro-Freigrenze und die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit dem günstigen Nettosteuersatz von 30 % setzt bei einer Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer voraus, dass es sich um einen Sachbezug und nicht um eine Geldleistung handelt (vgl. im Einzelnen auch die Stichwörter „Sachbezüge“ und „Warengutscheine“). Kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung liegt u. a. vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein in Deutschland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und in Deutschland handelbaren ausländischen Währung erhält.
Bei einem Edelmetall handelt es sich nicht um ein in Deutschland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel. Mit Silber und Gold sind Zahlungen in einer gängigen, allgemein üblichen und in Deutschland frei konvertiblen Währung nicht möglich. Bei der Hingabe von Silber oder Gold handelt es sich daher nicht um eine Geldleistung, sondern um einen Sachbezug. Ebenfalls ein Sachbezug ist die Gewährung von Bruchteils-/Miteigentumsanteilen an Edelmetallen.
(Randnummer 19 des BMF-Schreibens vom 15.3.2022, BStBl. I S. 242)