Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Prozesskosten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

LS+ SV+Prozesskosten gehören zwar grundsätzlich zu den Werbungskosten, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war ( BStBl. II S. 467). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Unerheblich ist auch, ob der Vorwurf zu Recht erhoben wurde. Da jedoch ein steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber nicht möglich ist (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen beim Stichwort „Auslagenersatz“), gehören die vom Arbeitgeber ersetzten Prozesskosten (Gerichtskosten und Aufwendungen für einen Verteidiger) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Vgl. aber auch das Stichwort „Versicherungsschutz“ am Ende der Nr. 2.

Der Arbeitnehmer kann die vom Arbeitgeber ersetzten und lohnversteuerten Prozesskosten – soweit sie beruflich veranlasst sind – als Werbungskosten bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Tatvorwurf Verstöße betrifft, durch die der Arbeitgeber bewusst (= vorsätzlich) geschädigt wurde (z. B. Untreue, Unterschlagung, Betrug, Die...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen