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Prozesskosten
LS+ SV+Prozesskosten gehören zwar grundsätzlich zu den Werbungskosten, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war ( BStBl. II S. 467). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Unerheblich ist auch, ob der Vorwurf zu Recht erhoben wurde. Da jedoch ein steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber nicht möglich ist (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen beim Stichwort „Auslagenersatz“), gehören die vom Arbeitgeber ersetzten Prozesskosten (Gerichtskosten und Aufwendungen für einen Verteidiger) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Vgl. aber auch das Stichwort „Versicherungsschutz“ am Ende der Nr. 2.
Der Arbeitnehmer kann die vom Arbeitgeber ersetzten und lohnversteuerten Prozesskosten – soweit sie beruflich veranlasst sind – als Werbungskosten bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Tatvorwurf Verstöße betrifft, durch die der Arbeitgeber bewusst (= vorsätzlich) geschädigt wurde (z. B. Untreue, Unterschlagung, Betrug, Die...