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Nebentätigkeit
Ob eine Nebentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbständig ausgeübt wird, ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu beurteilen, die in Teil A des Lexikons unter Nr. 3 dargestellt sind. Dabei ist die Nebentätigkeit im Regelfall für sich allein zu beurteilen. Die Art einer etwaigen Haupttätigkeit ist für die Beurteilung der Nebentätigkeit nur wesentlich, wenn beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen.
Bei einer Nebentätigkeit für denselben Arbeitgeber, bei dem bereits eine Haupttätigkeit ausgeübt wird, ist die Nebentätigkeit als Arbeitnehmertätigkeit einzuordnen, wenn dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis Nebenpflichten obliegen, deren Erfüllung der Arbeitgeber erwarten darf. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag ausdrücklich eine entsprechende Regelung enthält oder der Arbeitgeber die zusätzlichen Leistungen besonders vergüten muss.
In einer Bank werden einige Mitarbeiterinnen im Anschluss an die reguläre Arbeitszeit anlässlich von public-relations-Veranstaltungen des Arbeitgebers (Buchvorstellungen, Empfänge, Vorträge usw.) als Betreuungshostessen für Gäste eingesetzt. Die Mitarbeiterinnen erhalten dafür eine besondere Vergütung.
Die Vergütun...