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Mutterschaftsgeld
1. Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen (oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist), erhalten von der Krankenkasse bzw. vom Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren. Beim Bundesamt für Soziale Sicherung sind Anträge und ein Merkblatt erhältlich (www.mutterschaftsgeld.de). Für Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, ist die Krankenkasse zuständig (z. B. die AOK).
Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist gezahlt. Als Mutterschutzfrist wird der Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung bezeichnet. An die Stelle von acht Wochen tritt bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder wenn in den ersten acht Wochen nach der Geburt beim Kind eine Behinderung festgestellt wird, ...