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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Lohnzahlung durch Dritte

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Geld- und Sachleistungen eines Dritten gehören zum Arbeitslohn, wenn sie Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll ( BStBl. II S. 642). Hingegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung auf anderen, eigenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten beruht, durch die nicht eine zusätzliche Entlohnung der Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen soll. Auch bei einem überwiegend eigenwirtschaftlichen Interesse des Dritten liegt regelmäßig kein Arbeitslohn vor.

Beispiel A

Der verbilligte Warenbezug von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms“ – ohne Mitwirkung des Arbeitgebers an der Rabattgewährung (vgl. nachfolgende Nr. 3) – führt nicht zwingend zu einer Lohnzahlung durch Dritte. Dies gilt z. B., wenn dargelegt werden kann, dass der Dritte das Mitarbeiter-Vorteilsprogramm im eigenen Interesse (Kundengewinnung, Kundenbindung, Gewinnerzielung durch Synergieeffekte) aufgelegt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte das Mitarb...

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