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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Krankenbezüge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

LS+ SV+Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist das Entgelt für sechs Wochen weiterzuzahlen (vgl. das Stichwort „Entgeltfortzahlung“). Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag können sich auch längere Entgeltfortzahlungszeiten ergeben (zum Teil bis zu 78 Wochen). Der im Krankheitsfall fortgezahlte Arbeitslohn ist steuer- und beitragspflichtig. Sowohl lohnsteuerlich als auch beitragsrechtlich ergeben sich bei der Lohnabrechnung keine Besonderheiten.

LS- SV-Besteht die Krankheit nach Beendigung des Entgeltfortzahlungszeitraums weiter, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld oder Krankentagegeld von seiner Krankenkasse oder seiner privaten Versicherung. Das Krankengeld oder Krankentagegeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG).

In dem Monat, in dem die Entgeltfortzahlung endet und die beitragsfreie Zeit der Krankengeldzahlung beginnt, entsteht beitragsrechtlich ein Teillohnzahlungszeitraum. Bei der Lohnsteuer wird dagegen der Lohnzahlungszeitraum durch ausfallende (unbezahlte) Arbeitstage nicht unterbrochen. Auf das Beispiel einer vollständigen Lohnabrechnung beim Übergang von der Lohnfortzahlung zum Krankengeld beim Stichwort „Teillohnzahlungszeitraum“ unter Nr. 4 wird hing...

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