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Jubiläumszuwendungen
Neues auf einen Blick:
Ab dem ist die Fünftelregelung für Arbeitslohn für mehrere Jahre und für Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis nur noch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber anzuwenden. Vgl. hierzu auch nachfolgende Nrn. 2 und 4.
1. Arbeitnehmerjubiläum
Bar- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums sind grundsätzlich in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
Steuerfreiheit für Sachzuwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um ein sog. Gelegenheitsgeschenk handelt. Dies ist der Fall, wenn der Wert des Geschenks 60 € nicht übersteigt. Unerheblich ist, dass das besondere persönliche Ereignis (= Jubiläum) im beruflichen Bereich eingetreten ist (vgl. das Stichwort „Gelegenheitsgeschenke“).
Der Arbeitnehmer erhält anlässlich seines 10-jährigen Arbeitnehmerjubiläums vom Arbeitgeber eine Uhr im Wert von 200 € geschenkt. Diese Jubiläumszuwendung ist steuer- und beitragspflichtig. Beträgt der Wert der Uhr lediglich 60 €, bleibt dieses Jubiläumsgeschenk als sog. Gelegenheitsgeschenk steuer- und beitragsfrei.
Neben der Freig...