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Gründungszuschuss
Arbeitnehmer, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zahlt (§ 93 SGB III).
LS- SV-Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (vgl. das Stichwort „Progressionsvorbehalt“).
LS- SV-Die in einigen Bundesländern gezahlte Gründerprämie rechnet hingegen zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Dabei handelt es sich um ein wirtschaftspolitisches Instrument zur Schaffung eines Anreizes zur Umsetzung eines konkreten Gründungsvorhabens, auch aus einer bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung heraus.
Vgl. aber auch „Meisterbonus“.