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Frühstück
LS+ SV+Ein vom Arbeitgeber im Betrieb unentgeltlich gewährtes Frühstück ist weder als Ganzes noch hinsichtlich der verabreichten Getränke eine steuerfreie Annehmlichkeit, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn ( BFH/NV 1986 S. 303).
LS- SV-Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind aber kein Frühstück ( BStBl. 2020 II S. 788).
Das Frühstück ist mit dem amtlichen Sachbezugswert von 2,17 € zu bewerten (vgl. „Mahlzeiten“). Zuzahlungen der Arbeitnehmer mindern diesen geldwerten Vorteil.
LS+ SV-Bei einer arbeitstäglichen Gewährung des Frühstücks kann die Versteuerung individuell durch Zurechnung beim einzelnen Arbeitnehmer oder pauschal mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erfolgen. Die Pauschalierung mit 25 % löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % vgl. das Stichwort „Mahlzeiten“ unter Nr. 7.
Zur Mahlzeitengestellung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten einschließlich der Kürzung der Verpflegungspauschalen siehe Anhang 4 unter Nr. 10.