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Fitnessstudio
LS- SV-Stellt der Arbeitgeber selbst unentgeltlich einen Fitnessraum für seine Arbeitnehmer zur Verfügung, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. das Stichwort „Fitnessraum“).
LS+ SV+Übernimmt der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers für ein Fitnessstudio, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG, wonach zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer bis zu einem Freibetrag von 600 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sind, ist auf die Übernahme der Beiträge für ein Fitnessstudio nicht anwendbar (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Gesundheitsförderung“ unter Nr. 4).
Anwendbar ist jedoch die für Sachbezüge geltende monatliche 50-Euro-Freigrenze. Ein Sachbezug liegt bei der Übernahme von Beiträgen zu einem Fitnessstudio immer dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Leistungserbringers (= Fitnessst...