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Entgeltfortzahlung
1. Allgemeines
Einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat der Arbeitnehmer
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an Feiertagen (vgl. „Feiertagslohn“),
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bei Urlaub (vgl. „Urlaubsentgelt“),
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bei Arbeitsverhinderung u. a. auch bei Quarantäne wg. Corona (vgl. „Arbeitsverhinderung“),
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im Krankheitsfall.
Die nachfolgenden Erläuterungen befassen sich mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
2. Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung
LS+ SV+Wird Arbeitslohn fortgezahlt, so ist von dem fortgezahlten Arbeitslohn nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen der Steuerabzug vorzunehmen und der Beitrag zur Sozialversicherung zu berechnen.
LS+ SV+Soweit bei der Berechnung des Fortzahlungsanspruchs Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt sind, ist zu beachten, dass diese für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit gezahlten Zuschläge nicht steuer- und beitragsfrei bleiben können, da sie nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
Zu beachten ist auch, dass grds. alle Entgeltfortzahlungsbestandteile der Beitragspflicht unterliegen, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Sofern also der Arbeitgeber ...