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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Altersentlastungsbetrag

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Durch das im März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz ist die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes der begünstigten Einkünfte sowie des Höchstbetrags mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2023 bis zum Kalenderjahr 2058 zeitlich gestreckt worden. Der jährliche Prozentsatz wird beginnend ab dem Jahr 2023 nicht mehr in jährlichen Schritten um 0,8 %, sondern nur noch in jährlichen Schritten um 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um 19 € jährlich statt zuvor um 38 € jährlich. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags betragen in den Jahren 2023 bis 2025:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr
In %
der Einkünfte
Höchstbetrag
2023
14,0
665 €
2024
13,6
646 €
2025
13,2
627 €

Die vorstehenden Beträge werden für die Jahre 2023 und 2024 ausschließlich im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren angewendet. Im Lohnsteuerabzugsverfahren kommen die Beträge ab dem Lohnzahlungszeitraum Januar 2025 zur Anwendung.

Bei einer Gewährung des Altersentlastungsbetrags ab dem Jahr 2026 bis zum Jahr 2058 mindert sich der Prozentsatz um jeweils 0,4 Punkte und der Höchstbetrag um 19 €.

Bei Arbeitnehmern, die ...

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