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Die Insolvenzverursachungshaftung
Neue Haftungsrisiken und Verhaltenspflichten für GmbH-Geschäftsführer
Mit dem am in Kraft getretenen MoMiG wurde eine sog. Insolvenzverursachungshaftung für GmbH-Geschäftsführer eingeführt. Demnach haften Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese (erkennbar) zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten (§ 64 Satz 3 GmbHG n. F.). Diese Ausschüttungssperre soll zu einer besseren Insolvenzprophylaxe beitragen und damit Defizite im Gläubigerschutzsystem ausgleichen, die vor allem aus der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts sowie aus der Rückkehr zu einer bilanziellen Betrachtungsweise bei der Kapitalaufbringung bzw. -erhaltung resultieren. Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies nunmehr, dass sie sich vor allem im per se schon haftungsträchtigen Feld einer Unternehmenskrise mit zusätzlichen Haftungsrisiken konfrontiert sehen und ihr Verhalten entsprechend anpassen müssen. Hierbei stehen sie allerdings vor dem Problem, dass derzeit die sich aus dem neuen Haftungstatbestand ergebenden Konsequenzen nur schwer kalkulierbar sind, weil das Gesetz mehrere Zweifelsfragen offenlässt und die Rechtsprechung bis dato noch keine Rechtssicherheit herstellen konnte. Der folgende Beitrag versucht dem entgegenzuwirke...