Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
HUSCHENS, Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab , NWB 2010 S. 1420; CLAUS/EWEN, Neues Vergütungsverfahren für Vorsteuerbeträge, UR 2010 S. 614; MONFORT, Vorsteuer-Vergütung an in der EU ansässige Unternehmer ohne Einreichung der Belegkopien innerhalb der Antragsfrist doch möglich!, UStB 2013 S. 274.
I. Einführung
1. Rechtsentwicklung
1§ 18g UStG ist im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 v. , BGBl 2008 I S. 2794, in das UStG eingefügt worden. Nach Art. 39 Abs. 9 des Jahressteuergesetzes 2009 ist die Regelung des § 18g UStG am in Kraft getreten. Gemäß § 27 Abs. 14 UStG ist die Vorschrift des § 18g UStG auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem gestellt werden.
2Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. , BGBl 2016 I S. 1679, wurden in § 18g Satz 1 UStG die Wörter „nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“ gestrichen und zwar mit Wirkung ab dem . Die entsprechenden Regelungen sind in die AO übernommen worden und gelten daher unmittelbar.
3Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. , BGBl 2020 I S. 3096, wurde im § 18g UStG der Satz 3 angefügt. Danach ist § 18 Abs. 4f UStG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur E...