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FG München Beschluss v. - 7 V 3628/08

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 4, FGO § 42, AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 182 Abs. 1 S. 1, AO § 351 Abs. 2, AO § 249 Abs. 1 S. 1

Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung, die eine Rückstellung für Provisionsaufwendungen rechtfertigt

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist u.a. die wirtschaftliche Verursachung im Jahr der Rückstellungsbildung.

2. Bei einer Provision ist dies nicht der Zeitpunkt, in dem erstmals mit dem Vermittler Kontakt aufgenommen wurde, sondern der Zeitpunkt, in dem dieser erstmals Bemühungen unternommen hat, die zum Vermittlungserfolg geführt haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 314 Nr. 5
YAAAD-13848

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