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Höhe des Ausgleichsanspruchs bei unwandelbaren Bedingungen
Bei der für den Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers (analog § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) erforderlichen Feststellung der infolge der Vertragsbeendigung entstehenden Entgeltverluste sind die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und eine gleichbleibende Tätigkeit des Vertragshändlers zu fingieren. Eine Änderung des Vertriebssystems durch den Unternehmer kann die zu erwartenden Einkünfte des Vertragshändlers verringern. Das setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer zu der Änderung auch gegenüber dem ausgeschiedenen Vertragshändler berechtigt gewesen wäre. Daran fehlt es, wenn der Vertragshändler nach dem Inhalt des beendeten Vertrags sowohl Händler als auch – zu höheren Margen – Endkunden beliefern durfte und der Unternehmer ein qualitativ-selektives Vertriebssystem einführt, das den ...