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StuB Nr. 5 vom Seite 186

Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer wie bei Erstzusage

Anmerkungen zum

Vorsitzender Richter am BFH Prof. Dr. habil. Heinrich Weber-Grellet, München

Das betrifft die Frage, ob die sog. Erdienensdauer von mindestens zehn Jahren auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage gilt.

Kernaussagen
  • Nach Ansicht des FG konnten die vom BFH zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer entwickelten Grundsätze nicht uneingeschränkt für die Erhöhung einer bereits gegebenen Zusage gelten.

  • Der Zeitraum, der einem Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand verbleibe, sei vielmehr nur ein Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung.

  • Der BFH beurteilte die nachträgliche Erhöhung anders: Bei Erstzusage und nachträglicher Veränderung sei derselbe Maßstab zugrunde zu legen. Zur Begründung dieses einheitlichen Maßstabes stellt der I. Senat insoweit auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ab.

I. Sachverhalt

Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH, war der im Oktober 1939 geborene H. H hielt teils aus eigenem teils aus fremdem Recht alle Anteile. Er war seit dem Jahr 1966 als Geschäftsführer der Klägerin tätig. Im Dezember 1980 sagte die Klägerin ihm ei...