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Anmerkung zum , Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH
Das Besprechungsurteil ( NWB MAAAD-10819) – das einen österreichischen Fall betrifft – gibt Anlass über den konkreten Fall hinaus die Bedeutung für die deutsche Rechtslage kurz zu beleuchten.
Der Streitfall betraf einen in Österreich ansässigen Spediteur, der im Rahmen einer eigenständigen GmbH (Jobra) einen Fuhrpark erwarb und diesen an seine operative Gesellschaft entgeltlich vermietete. Da die vermieteten Lkws überwiegend im Ausland tatsächlich genutzt wurden, versagte der österreichische Fiskus eine „Prämienbegünstigung” (vergleichbar mit einer Investitionszulage), da die Lkws nicht „in einer inländischen Betriebsstätte verwendet” wurden. Der EuGH hat in dieser Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gesehen, die auch nicht durch beachtliche Gründe gerechtfertigt werden konnte. Die Beschränkung auf die Verwendung in einer inländischen Betriebsstätte ist daher nach Rechtsprechung des EuGH nicht mit der Niederlassungsfreiheit zu vereinbaren.
Interessant ist, dass das deutsche Steuerrecht in § 7g EStG n. F. ausdrücklich eine ähnliche Regelung kennt, die die Nutzung zeitlich vorgezogener Abschreibungen ausdrücklich von der Verwendung der betroffenen Wirts...