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Wucher im Kredit- und Wirtschaftsrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAD-12012 Grundsätzlich können aufgrund der Vertragsautonomie (§ 311 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG) Verträge mit beliebigem Inhalt geschlossen werden. Eine wichtige inhaltliche Grenze zieht jedoch die Vorschrift des § 138 BGB, wonach Rechtsgeschäfte, die als Wucher einzustufen sind oder sonst gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. Der Wucher ist ein Spezialfall des sittenwidrigen Vertrags.
Tatbestand und Anhalt für Wertgrenze des Wuchers
[i]Subjektives Element des Wuchers ist das Ausnutzen einer SchwächesituationDer Wuchertatbestand (§ 138 Abs. 2 BGB) ist erfüllt, wenn jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche des Vertragspartners sich oder einem anderen von diesem für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen bzw. gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
[i]Auffälliges Missverhältnis beider LeistungenWann ein solches Missverhältnis besteht, ist zumindest in Teilbereichen durch die Rechtsprechung geklärt. Es besteht auf jeden Fall, wenn der Wert einer Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, die marktübliche Vergütung also um etwa 100 % überschritten werden soll. Die Wuchergrenze speziell bei Zinsen liegt ebenfalls beim Zweifachen des Marktzinses. Mietwucher wird ber...