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KSR Nr. 3 vom Seite 6

Seeling-Modell

Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreier Vermietung

Helmut Lehr

Nach dem EuGH-Urteil in Sachen Seeling kann die Vorsteuer für einen privat genutzten Gebäudeteil (Wohnung) geltend gemacht werden, sofern das Objekt auch – zu mindestens 10 % – für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Ob das „Seeling-Modell”auch funktioniert, wenn die unternehmerische Nutzung eine steuerfreie Verwendung darstellt, war bislang noch nicht abschließend geklärt. Der BFH hat sich jetzt festgelegt: Der Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des Seeling-Modells ist in diesen Fällen nicht möglich.

S. 7

Ehegattengemeinschaft vermietet Arztpraxis

Der BFH hatte über folgende „Gestaltung” zu entscheiden: Ehegatten errichteten gemeinsam ein gemischt genutztes Objekt, in dem sich sowohl Wohn- als auch Praxisräume befinden. Die Praxisräume wurden von der Ehegattengemeinschaft umsatzsteuerfrei an den Ehemann vermietet, der dort eine Arztpraxis betrieb. Im Übrigen wurde das Objekt für private Wohnzwecke genutzt. Die Vorsteuerbeträge aus der Gebäudeerrichtung in den Jahren 1996 und 1997 machte die Ehegattengemeinschaft – soweit sie auf die Privatwohnung entfielen – erst im Dezember 2001 durch Abgabe entsprechender Umsatzsteuererklärungen geltend. Das Finanzamt ließ die Vorsteuern unberücksic...