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Zur Besteuerung handelbarer Optionsrechte als Arbeitslohn
Zufluss des Arbeitslohns erst bei Verwertung der Option
Kann der Arbeitnehmer aufgrund eines vom Arbeitgeber eingeräumten Optionsrechts Aktien verbilligt erwerben, kann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Der dadurch begründete geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer auch bei handelbaren Optionsrechten nach einem Urteil des BFH erst mit der tatsächlichen Ausübung des Rechts und nicht schon mit dessen Einräumung zu. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Börsenkurs am Tag der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers anzusetzen.
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Einräumung eines Optionsrechts
Der Kläger war angestellter Börsenmakler einer Kapitalgesellschaft. 1997 schloss er mit dem Hauptgesellschafter seines Arbeitgebers einen „Aktienkaufoptionsvertrag”. Danach war der Kläger als Optionsnehmer berechtigt, im Zeitpunkt der Umwandlung seines Arbeitgebers von einer GmbH in eine Stück unverfallbarer, frei handel- und veräußerbarer Aktienoptionen zu erwerben. Ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sollte nicht zum Verfall des Optionsrechts führen. Nachdem der Arbeitgeber 1997 in eine AG umgewandelt worden war, übte der Kläger sein Optionsrecht mit Schreiben vom aus. Für die daraufhin gewährten Aktien zahlte er einen Kaufpreis von 17 5...