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Thüringer LAG Urteil v. - 6/9 Sa 866/98

Gesetze: BGB § 195; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2032 Abs. 1; BGB § 2039; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 3; BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 521; ZPO § 522 a

Leitsatz

Ansprüche auf Abfindungen aus einem Sozialplan unterliegen jedenfalls dann der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 195 BGB, wenn die im Sozialplan selbst vorgenommene Zweckbestimmung dieser Abfindung ihre Einordnung als Gegenleistung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers ausschließt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAD-13282

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