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Verluste aus Aktien-Geschäften (Aktien) eines Freiberuflers sind keine Betriebsausgaben
Ein im Umlaufvermögen einer Freiberuflerpraxis ausgewiesenes Wertpapierdepot ist auch dann nicht als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn es in die Finanzierung der Praxis eingebunden und an den Kreditgeber verpfändet ist. Trotz buchhalterischer Zuordnung zum Betriebsvermögen stellen derartige Wertpapiere auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn es durch die Art und Weise des Umgangs mit den Wertpapieren an dem erforderlichen objektiven Förderzusammenhang zur freiberuflichen Tätigkeit fehlt.