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Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Liebhaberei trotz Vorläufigkeitsvermerk
Der Vorläufigkeitsvermerk in einem Steuerbescheid gem. § 165 Abs. 1 AO wegen der noch ausstehenden Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht verlängert nicht zwingend die Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 8 AO. Trotz des Vorläufigkeitsvermerks tritt die Verjährung nämlich bereits dann ein, sobald der Steuerpflichtige seinen Betrieb veräußert und das Finanzamt hiervon erfährt. In diesem Moment ist die Ungewissheit über die Einkünfteerzielungsabsicht [i]Unternehmensverkauf beseitigt, weil das Finanzamt nun weiß, dass der Steuerpflichtige mit dem Betrieb keine Einkünfte mehr erzielen will.
Das Finanzamt hat ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Verkauf ein Jahr Zeit, die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen (§ 171 Abs. 8 Satz 1 AO). Lässt es diese Frist verstreichen, kann es den Bescheid nicht mehr wegen fehlender Einkünfteerzie...