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Erlass von Umsatzsteuer bei irrtümlich angenommener Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung möglich
Die Umsatzsteuer kann erlassen werden, wenn der Unternehmer irrtümlich eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG annimmt, weil ihm der Abnehmer einen gefälschten Ausfuhrnachweis vorlegt. Voraussetzung für den Erlass ist, dass die Fälschung auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war.
Der Unternehmer muss daher bei Ausführung seiner Umsätze alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihm getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen und die Einziehung der Umsatzsteuer deshalb unbillig ist. Ist dies der [i]Bei größter Sorgfalt muss das FA die USt erlassen.Fall, ist das FA zu einem Erlass der Umsatzsteuer verpflichtet. Der Erlass der Umsatzsteuer kann dann durch eine geringere Umsatzsteuerfestsetzung nach § 163 AO erfolgen.
Der BFH folgt mit seiner Entscheidung dem EuGH, der in diesem Verfahren angerufen worden war (BStBl 2004 II S. 748