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BBEV Reihe „Internationale Erbfälle”: Der deutsch-schweizerische Erbfall
IPR-Betrachtung, schweizerische Besonderheiten und Gestaltungshinweise
Grenzüberschreitende Nachlässe mit Berührungspunkten mit Deutschland und der Schweiz sind nach beiden Rechtsordnungen zu beurteilen, und zwar sowohl nach dem jeweiligen Internationalen Privatrecht (IPR) als auch jeweils nach dem nationalen materiellen Erbrecht. Der folgende Beitrag stellt den IPR-Einstieg in das Mandat sowie einen Überblick über das schweizerische Erbrecht dar und gibt Gestaltungstipps.
I. Maßgebliches materielles Erbrecht
Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist das einschlägige materielle Recht aufgrund des jeweiligen Internationalen Privatrechts (IPR) zu ermitteln, das an den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes anknüpft. Das deutsche und das schweizerische IPR bestimmen nach unterschiedlichen Anknüpfungspunkten das für einen Erbfall maßgebliche materielle Erbrecht, so dass Widersprüche entstehen können. Es ist jeweils das IPR maßgeblich, aus dessen Land die den Erbfall betreffende Rechtsfrage beantwortet werden soll, also letztlich welches Gericht zumindest fiktiv zu entscheiden hat.
Vorrangig zu beachtende staatsvertragliche Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts zwis...