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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Schwarzarbeit

Henning Rabe v. Pappenheim

I Allgemeines

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch leistet derjenige Schwarzarbeit, der seinen Steuer- und Sozialversicherungspflichten nicht nachkommt. Dies kann von der Nichtanmeldung einer Tätigkeit (s. dazu das im selben Verlag erschienene Lexikon für das Lohnbüro, „Meldepflichten in der Sozialversicherung“) bis zur Nichtabführung von Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträgen reichen.

Folgende Formen der Manipulation von Geschäftsunterlagen zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht treten in der Praxis sehr häufig auf:

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    Lohnsplitting, d. h. in den Lohnunterlagen werden neben den tatsächlich Beschäftigten auch Scheinarbeitsverhältnisse geführt. Die Lohnsummen werden so verteilt, dass sie in allen Fällen die Grenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht übersteigen.

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    Streckung von Arbeitsentgelten für kurze Arbeitszeiträume auf längere fiktive Zeiträume.

  • -

    Bruttoarbeitsentgelt wird nicht in voller Höhe in den Lohnunterlagen ausgewiesen – der Restlohn wird gesondert „schwarz“ ausgezahlt.

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    (Schein-)Rechnungen erdachter Subunternehmer.

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    Bekannte und Verwandte der Beschäftigten unterschreiben Blankoarbeitsverträge und -quittungen, ohne je in dem Betrieb gearbeitet zu haben.

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