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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Kurzarbeit

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit wird als Kurzarbeit bezeichnet. Unerheblich ist dabei, ob einzelne Stunden, bestimmte Wochentage oder ganze Arbeitswochen entfallen. Mit der aus der Kurzarbeit resultierenden Senkung der Personalkosten soll ein Betrieb unter Erhaltung der Arbeitsplätze vorübergehend wirtschaftlich entlastet werden. Bei vorübergehender vollständiger Einstellung der Arbeit wird von sog. „Kurzarbeit Null“ gesprochen.

II Einführung von Kurzarbeit

Der Arbeitgeber ist nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit berechtigt. Wenn er von der einzelvertraglich vereinbarten Stundenzahl nach unten abweichen will, benötigt er dazu eine besondere Rechtsgrundlage. Als solche kommen in erster Linie ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch individuelle vertragliche Vereinbarungen mit jedem einzelnen Mitarbeiter in Betracht.

1 Gesetz

Eine generelle gesetzliche Regelung für die Einführung von Kurzarbeit gibt es nicht. Nur im Falle einer beabsichtigten Massenentlassung nach dem KSchG kann die zuständige Agentur für Arbeit unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Vorgaben die Einführung von Kurzarbeit zulassen. In diesem Fall ist ...

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