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Berufsausbildungsverhältnis
I Begriff
Anders als im Arbeitsverhältnis dient die Erbringung der Arbeitsleistung im Berufsausbildungsverhältnis nicht in erster Linie Erwerbszwecken, sondern der Ausbildung. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses sind – von der Begründung bis zur Beendigung – im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Im Übrigen gelten die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts überwiegend auch für das Berufsausbildungsverhältnis (§ 10 Abs. 2 BBiG).
II Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Berufsausbildung sind im Regelfall die Kammern der verschiedenen Wirtschafts- und Berufszweige wie z. B. die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern, vgl. § 71 ff. BBiG. Bei ihnen liegt u. a.
die Feststellung und Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbildungspersonals,
die Überprüfung der Eignung von Ausbildungsbetrieben, ggf. auch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung,
die Abkürzung und Verlängerung von Ausbildungszeiten,
das Prüfungswesen,
die Beratung und Überwachung der Ausbildenden und der Auszubildenden bei der Durchführung der Berufsausbildung,
die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen,
Information darüber, ob ein schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis zu führen ist.
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