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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Berufsausbildungsverhältnis

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Anders als im Arbeitsverhältnis dient die Erbringung der Arbeitsleistung im Berufsausbildungsverhältnis nicht in erster Linie Erwerbszwecken, sondern der Ausbildung. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses sind – von der Begründung bis zur Beendigung – im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Im Übrigen gelten die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts überwiegend auch für das Berufsausbildungsverhältnis (§ 10 Abs. 2 BBiG).

II Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung der Berufsausbildung sind im Regelfall die Kammern der verschiedenen Wirtschafts- und Berufszweige wie z. B. die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern, vgl. § 71 ff. BBiG. Bei ihnen liegt u. a.

  • die Feststellung und Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbildungspersonals,

  • die Überprüfung der Eignung von Ausbildungsbetrieben, ggf. auch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung,

  • die Abkürzung und Verlängerung von Ausbildungszeiten,

  • das Prüfungswesen,

  • die Beratung und Überwachung der Ausbildenden und der Auszubildenden bei der Durchführung der Berufsausbildung,

  • die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen,

  • Information darüber, ob ein schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis zu führen ist.

Das

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