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Umsatzsteuer | Leistungsaustausch zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern
(1) Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die Werbung für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder. (2) Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999; Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH liegen steuerbare Leistungen vor, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen S. 163gegenseitige Leistungen ausgetauscht wer...