Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teilwertabschreibungen auf ausländische Aktien im Jahr 2001 zulässig – Verstoß der Finanzverwaltung gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit
Der EuGH hat mit seinem Urteil v. - Rs. C-377/07, STEKO Industriemontage NWB GAAAD-03784 einen Verstoß gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG durch die Bundesrepublik Deutschland angenommen.
I. , STEKO Industriemontage
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm die Klägerin, eine GmbH, in ihrer Bilanz zum eine Teilwertabschreibung auf Wertpapiere des Anlagevermögens – ausländische Aktien, sämtlich sog. Streubesitzanteile von jeweils unter 10 % – vor. Bei der folgenden Betriebsprüfung wurde diese Teilwertabschreibung zwar dem Grunde nach anerkannt, da die gesunkenen Kurswerte der Aktien eine dauerhafte Wertminderung (zur dauernden Wertminderung börsennotierter Aktien vgl. NWB ZAAAC-68440) darstellten. Unter Anwendung der Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG i. d. F. des UntStFG v. (n. F.) für das Streitjahr 2001 versagte die Finanzverwaltung bei der Einkommensermittlung jedoch die gewinnmindernde Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an ausländischen Körperschaften.
Der EuGH hat auf die Vorlage des BFH (