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§ 50d Abs. 10 EStG – ein fiskalischer Blindgänger?
Die Gleichstellung von schuldrechtlich begründeten Gesellschafterleistungen gegen Entgelt mit Gesellschafterbeiträgen gegen Gewinnanteil durch die sog. Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG ist eine latente Quelle internationaler Besteuerungskonflikte. Denn im internationalen Kontext handelt es sich hierbei um einen deutschen Sonderweg, dem – soweit ersichtlich – nur Österreich folgt. Im Regelfall wird der andere Vertragsstaat die Sondervergütungen nicht als Bestandteil der Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) ansehen, sondern denjenigen Verteilungsnormen zuordnen (z. B. Art. 11 OECD-MA für Zinsen), denen sie ihrer äußeren (zivilrechtlichen) Form nach entsprechen. Die bisherige BFH-Rechtsprechung trägt dem Rechnung und dadurch zur Vermeidung internationaler Besteuerungskonflikte bei.
Ausweislich des § 50d Abs. 10 EStG verschließt sich der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2009 diesem Ansatz und möchte durch eine unilateral verfügte DBA-Anwendungsregelung der innerstaatlichen deutschen Betrachtungsweise auch im Abkommensrecht zum Durchbruch verhelfen. Ob – und zu welchem Preis – ihm dies gelungen ist, soll nachfolgend untersucht werden. S. 166
I. Verwaltungspraxis und gesetzgeberischer Ausgangspunkt
In der F...