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Gewerberecht | Keine Gewerbeuntersagung gegenüber GbR trotz partieller Rechtsfähigkeit
Eine GbR ist trotz ihrer vom NWB UAAAB-98014 zuerkannten partiellen Rechts- und Parteifähigkeit nicht selbst Gewerbetreibende i. S. des § 35 Abs. 1 GewO. Sie kann deshalb nicht – anstelle ihrer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter – Adressat einer Gewerbeuntersagung sein.
Mit dem Argument, dass es nicht die GbR sei, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung dem Finanzamt rund 124.000 € schuldete, versuchte der GbR-Gesellschafter vergeblich, eine Zuverlässigkeit „der Gesellschaft” zu konstruieren und damit eine praktisch unveränderte weitere Gewerbeausübung „durch sie” – und damit für ihn – zu ermöglichen.