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Abgabenordnung | Entscheidung über den Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung bei Auftragsprüfung
Nach dem hat bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm – und nicht vom beauftragenden Finanzamt – erlassen wurde.
Soll eine Außenprüfung nicht von dem an sich örtlich zuständigen Finanzamt, sondern einem anderen vorgenommen werden, bedarf dieses dafür eines Prüfungsauftrags des zuständigen Finanzamts. Seit jeher wird allgemein angenommen, dass dieses beauftragte Finanzamt dann auch die erforderliche Prüfungsanordnung erlassen könne. Ob es auch über einen gegen seine Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden hat, wird oftmals unter dem Gesichtspunkt des § 367 Abs. 3 AO diskutiert. Die Besprechungsentscheidung erkennt ...