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Verfassungswidrige Kürzung der Entfernungspauschale
(, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, DStR 2008 S. 2460)
I. Leitsätze
1. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom (BGBl I S. 1652) geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 AO) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte” Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer” entfällt.
II. Sachverhalte
1. Die Kläger im Ausgangsverfahren zu 2 BvL 1/07 sind Eheleute und erzielen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die Arbeitsstelle des Klägers liegt 41 km, die der Klägerin in der Gegenrichtung 54 km vom gemeinsamen Wohnort der Ehegatten entfernt. Mit ihrem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beantragten die Kläger jeweils die Eintragung eines Freibetrages nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Lohnsteuerkarte. Sie erklärten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsprechend der ungekürzten Zahl der Entfernungskilometer als Werbungskosten. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten für beide Ehegatten je...