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BBEV Nr. 5 vom

Auswirkungen der schädlichen Verfügung i. S. des § 13a Abs. 5 ErbStG

Mögliche Varianten der Reinvestition

von Annette Höne, Münster

Unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 und 2 i. V. mit § 13b ErbStG (Grundförderung) kommen in Fällen der unentgeltlichen Übertragung Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften in Betracht. Gem. § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG fallen die Befreiungen in der Form eines Verschonungsabschlags (anteilig) sowie eines Abzugsbetrags (vollständig) für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jahren (Behaltensfrist) Vermögen „schädlich verfügt”. Die Tatbestände der schädlichen Verfügung, wie z.B. die ganz oder teilweise Veräußerung des Betriebs, sind im § 13a Abs. 5 ErbStG dezidiert aufgeführt. Der nachfolgende Artikel geht auf Fragen zur möglichen Wechselwirkung einer schädlichen Verfügung und dem Abzugsbetrag ein. Des Weiteren wird anhand von Beispielsfällen geprüft, ob eine Reinvestition zur Unschädlichkeit einer Verfügung führt.

I. Schädliche Verfügung

1. Grundfall

Sch erhält am von seinem Vater im Wege der unentgeltlichen Übertragung ein Einzelunternehmen (Wert des BV = 1.000.000 €). Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 und 2 i. V. mit § 13b ErbStG liegen vor. Nach 6 ½ Jahren veräußert Sch d...