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LAG München Urteil v. - 8 Sa 523/05

Gesetze: BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6

Leitsatz

1. Rechtsfolge einer unterbliebenen Unterrichtung des von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmers ist, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt; dies gilt auch für eine unvollständige Unterrichtung (im Anschluss an - AP Nr. 284 zu § 613a BGB).

2. Aus den Materialien zur Begründung der Einführung der Abs. 5 und 6 des § 613a BGB ergibt sich, dass nicht einmal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine allumfassende Information des betroffenen Arbeitnehmers zu gewährleisten ist (vgl. insoweit BT-Drucksache 14/7760, S. 19).

3. Im Wortlaut des § 613a Abs. 5 Nr. 1 - 4 BGB ist der "neue Inhaber" des übernehmenden Betriebsteils zwar nicht ausdrücklich als "Unterrichtungsgegenstand" genannt. Die Unterrichtungspflicht über die Identität des "neuen Inhabers" resultiert aber schon alleine daraus, dass das Widerspruchsrecht des betroffenen Arbeitnehmers letztlich auf dem Verbot eines aufgezwungenen Schuldnerwechsels analog § 415 Abs. 1 S. 1 BGB beruht.

4. Ein betroffener Arbeitnehmer ist dann nicht ordnungsgemäß i. S. des § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt, wenn

-- in dem Informationsschreiben der bisherigen Arbeitgeberin der "neue Inhaber" des zu übernehmenden Betriebsteils zwar

-- mit vollständiger Firma (... GmbH) genannt, allerdings lediglich mit einer Ortsbezeichnung ohne genaue Adresse versehen ist,

-- als mittelständisches Industrieunternehmen bezeichnet wird, das

-- "unter anderem Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt fertigt",

- sich jedoch herausstellt, dass dieses Unternehmen

-- für eine Firmenbezeichnungsänderung auf den "neuen Inhaber" und Sitzwechsel sowie Unternehmensgegenstandsänderung zum Zeitpunkt des Betriebsteilsübergangs ins Handelsregister lediglich angemeldet, aber noch nicht eingetragen ist,

-- darüber hinaus tatsächlich in der Vergangenheit keine Fertigungsarbeiten, wie im Informationsschreiben ausgewiesen,

-- und zwar weder auf dem deutschen noch internationalen Markt durchgeführt hat, vielmehr diese Fertigung überhaupt erst mit dem Betriebsteilübergang aufgenommen hat, bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere also gar keine eigene Organisation, Kundenbeziehungen und Arbeitnehmer hatte.

5. Eine Arbeitgeberin kann sich unter diesen Umständen auch nicht auf eine Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers berufen, wonach dieser mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den "neuen Inhaber" einverstanden war und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mache. Diese Erklärung ist nur vor der unkorrekten Information der Arbeitgeberin zu verstehen und ein Berufen darauf treuwidrig (§ 242 BGB).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-09341

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