1. Die Vereinbarung eines Anlernvertrages , der ausdrücklich darauf gerichtet ist, Grundkenntnisse und Fertigkeiten für den Beruf Maler und Lackierer zu vermitteln, ist wegen Verstoßes gegen die §§ 25 Abs. 2 HandwO, 4 Abs. 2 BBiG gemäß § 134 BGB nichtig.
2. Eine Umdeutung des nichtigen Anlernvertrages in ein Berufsausbildungsverhältnis mit der Folge, dass der Beklagte lediglich die tarifliche Ausbildungsvergütung als übliche Vergütung schuldet, ist nicht möglich.
3. Die Klägerin für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf die Vergütung, die sich aus den Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ergibt.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAD-09265
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