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LAG Niedersachsen Urteil v. - 5 Sa 1130/03 E

Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 3; TzBfG § 17; KSchG § 7; BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt.; ZPO § 529; ZPO § 524 Abs. 2; BAT Protokollnotizen Nr. 1 zu SR 2 y; BAT Protokollnotizen Nr. 2 zu SR 2 y; BAT Protokollnotizen Nr. 6a zu SR 2 y; BAT Vergütungsgruppen V b; BAT Vergütungsgruppen VI b; GG Art. 3 Abs. 1; ArbZVO-Lehr § 3 Abs. 2

Leitsatz

1. Die Arbeitsvertragsparteien stellen ihre Vertragsbeziehungen durch einen ohne Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben zugleich konkludent ein etwa befristetes früheres Arbeitsverhältnis auf (ständige Rechtsprechung).

2. Die konsequente Fortführung dieses Rechtsgrundsatzes führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr auf ein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Folgevertrag während eines noch laufenden Rechtsstreits abschließt, in dem er erstinstanzlich obsiegt hat. Einer unvermeidbaren Rechtsschutzlücke setzt er sich damit nicht aus. Er ist nicht gezwungen, den befristeten Anschlussarbeitsvertrag abzuschließen, will er seine tatsächliche Beschäftigung sicherstellen. Nach dem erstinstanzlichen obsiegenden Urteil befindet er sich nach § 16 Satz 1 TzBfG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und kann vorläufige Weiterbeschäftigung beantragen. Die Rechtsprechung des BAG zum sog. Anschlussverbot nach dem BeschFG ist nicht ohne weiteres auf befristete Folgeverträge nach dem TzBfG zu übertragen (verl. z. B. - 7 AZR 43/99 unter B. 1. der Gründe).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAD-08914

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