1. Macht der gekündigte Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ausschließlich geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung bereits gem. § 613 a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sei, ist die Kündigungsschutzklage unschlüssig (im Anschluss an und Az 8 AZR 202/05).
2. Der für einen Betriebinhaberwechsel im Sinne von § 613 a BGB erforderliche Übergang der Leitungsmacht ( Az 8 AZR 202/05) muss sich auf die Leitung des Betriebs im Alltagsgeschäft beziehen. Nicht ausreichend ist es, dass ein anderes Unternahmen als der (bisherige) Arbeitgeber, z. B. eine Konzernobergesellchaft, die wirtschaftlichen Geschicke des Betriebs bestimmt.
3. Die Bemühungen einer Konzernobergesellschaft, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Konzern zu vereinheitlichen, sind für die Frage des Übergangs der Leitungsmacht im Sinne von § 613 a BGB unmaßgeblich.
4. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Obergesellschaft gegenüber der Presse bekanntgibt, ein bestimmtes Produkt des Betriebs einer Tochtergesellschaft werde nicht mehr weiterentwickelt, spricht nicht dafür, dass die Obergesellschaft den Betrieb der Tochtergesellschaft im Sinne von § 613 a BGB übernommen hätte.
5. Wenn zwischen dem bei der Obergesellschaft gebildeten Betriebsrat und der Tochtergesellschaft vereinbart wird, dieser Betriebsrat solle auch für die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft zuständig sein, spricht dies nicht zwingend für die Übernahme der betrieblichen Leitungsmacht in Bezug auf die Tochtergesellschaft durch die Obergesellschaft.
6. Es stellt keine Umgehung des § 613 a BGB dar, wenn einzelne Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft über längere Zeit bei der Obergesellschaft eingesetzt sind, ohne dass deren Vergütung von dieser getragen wird. 7. Eine Verpflichtung der Obergesellschaft zur Beschäftigung von Arbeitnehmern einer Tochtergesellschaft setzt eine entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrags bzw. Arbeitsverhältnisses und - bei Fehlen der Zusage einer solchen Beschäftigung durch die Obergesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer - einen bestimmenden Einfluss des Vertragsarbeitgebers auf die Obergesellschaft voraus.
Tatbestand
Fundstelle(n): IAAAD-08717
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