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LAG Niedersachsen Urteil v. - 13 Sa 1176/05

Gesetze: BGB § 280; BGB § 281; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4

Leitsatz

Der in einem Formularvertrag vereinbarte Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nur wirksam, wenn die Widerrufsgründe angegeben sind. Für Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (im Anschluss an ).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-08413

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