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Verunglückte körperschaftsteuerliche Organschaft bei zivilrechtlich unwirksamer Änderung eines EAV
Schließen zwei GmbH einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV) ab, der nicht für mindestens fünf Jahre gilt, so kommt eine körperschaftliche Organschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 17 KStG nicht zustande. Wird der Vertrag anschließend geändert, um diesen Fehler zu beseitigen und eine Mindestzeitdauer von fünf Jahren festzulegen, bedarf die Änderung nach dem
sowohl der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der beiden GmbH nach § 295 i. V. mit § 293 Abs. 1 und Abs. 2 AktG analog
als auch der Eintragung im Handelsregister gem. § 295 i. V. mit § 294 AktG analog.
Folgen: Erfüllt die Vertragsänderung diese Voraussetzungen nicht, ist die Organschaft weiterhin unwirksam und damit verunglückt. Übernimmt die vermeintlich beher...