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LSG Hessen 27.11.2008 L 8 KR 169/06, NWB 8/2009 S. 521

Sozialrecht | Krankengeld im Auslandsurlaub nur bei Anzeige binnen drei Tagen

Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs im Ausland krank, hat er nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn er das in europarechtlichen Verordnungen bestimmte Meldeverfahren einhält. Danach muss er spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit die ärztliche Krankschreibung beim ausländischen Träger der Krankenversicherung vorlegen. Meldet er sich erst 17 Monate später, muss die Krankenversicherung nicht zahlen. In diesem Fall erkrankte der gebürtige spanische Arbeitnehmer während des Urlaubs in Spanien. Der behandelnde Arzt bescheinigte ihm während der folgenden 17 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen eines Rückenleidens. Das im Anschluss nach Rückkehr nach Deutschland beantragte Krankengeld durfte die gesetzliche Krankenversicherung ablehnen. Insoweit sei es unbeachtlich, dass der ...